AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der mdcp Messen & Marketing GmbH & Co. KG

1 Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mdcp Messen & Marketing GmbH & Co. KG (AGB) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu dem Kunden im Zusammenhang mit sämtlichen Leistungen der mdcp Messen & Marketing GmbH & Co. KG (mdcp) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen mdcp und dem Kunden textlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass mdcp bei jedem einzelnen Vertrag mit dem Kunden auf die Geltung der AGB hinweisen muss.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als mdcp ihrer Geltung ausdrücklich und textlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn mdcp in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Nur der/die Gesellschafter von mdcp ist/sind berechtigt, von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen jeder Art zu vereinbaren.
1.4 Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB nicht unmittelbar abgeändert werden.

2 Vertragsabschluss

2.1 Angebote von mdcp sind stets freibleibend, es sei denn, deren Verbindlichkeit wird im Einzelfall von mdcp textlich bestätigt. Aufträge werden für mdcp bindend, soweit dem Kunden hierüber eine textliche Auftragsbestätigung von mdcp zugeht.

2.2 Der Kunde ist an seine Angebote gegenüber mdcp für die Dauer von zwei Wochen gerechnet ab dem Tag des Zugangs bei mdcp gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde das Angebot auf einem von mdcp vorformulierten an den Kunden übersandten und von diesem unterschriebenen Formular abgibt.

2.3 Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der textlichen Bestätigung von mdcp.
3 Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Um mdcp die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde mdcp zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerbsrechtlichen Situation seines Unternehmens umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter an der Auftragsausführung nach Maßgabe der folgenden Absätze mitwirken.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Fragen von mdcp über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens vollständig, zutreffend und kurzfristig zu beantworten, ebenso Fragen von mdcp über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden, seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. mdcp wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung für die Auftragsausführung von Bedeutung sein können.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, mdcp unverzüglich über solche Umstände zu informieren, die für die Auftragsausführung von Bedeutung sein können.
3.4 Auf Verlangen von mdcp hat der Kunde seine Angaben nach Ziffern 3.1. bis 3.3. textlich zu bestätigen.

3.5 Der Kunde ist verpflichtet, von mdcp gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen. Erforderliche Korrekturen und/oder Änderungswünsche hat der Kunde mdcp unverzüglich textlich mitzuteilen.

4 Fristen, Termine, Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit 4.1 Fristen, insbesondere, wenn durch sie ein bestimmter Fertigstellungstermin hinsichtlich der von mdcp geschuldeten vertraglichen Leistungen bestimmt werden soll (Fixtermine), gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von mdcp textlich ausdrücklich als „verbindlich“ zugesichert sind.

  1. 4.2  Für Termine gleich welcher Art gilt Ziffer 3.1. entsprechend.
  2. 4.3  Die Einhaltung von Leistungsfristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Leistung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies giltnicht, wenn mdcp die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. 4.4  Soweit Leistungsfristen verbindlich vereinbart sind, kommt mdcpohne textliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
  4. 4.5  Nicht zu vertreten hat mdcp insbesondere einen unvorhersehbaren Ausfall des für den jeweiligen Auftrag vorgesehenen Mitarbeiters von mdcp, höhere Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr) oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung) und andere Ereignisse, von denen mdcp

mittelbar oder unmittelbar betroffen ist und die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und mdcp die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, soweit nicht diese Ereignisse rechtswidrig von mdcp verursacht worden sind.

4.6 Sind die Hindernisse im Sinne von Ziffer 4.5. vorübergehender Natur, ist mdcp berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

4.7 Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Ziffer 4.5. die Leistung von mdcp dauerhaft unmöglich, wird mdcp von ihren Vertragspflichten frei.

4.8 Der Kunde ist im Falle von Ziffer 4.7. verpflichtet, für die von mdcp bereits erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung anteilig zu entrichten.
4.9 Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB von mdcp zu vertreten sind, gilt ergänzend Abschnitt XII.

5 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

5.1 Im Falle einer Kündigung durch den Kunden vor vollständiger Erbringung der von mdcp vertraglich geschuldeten Leistungen ist der Kunde verpflichtet, für die bereits erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung anteilig zu entrichten.

5.2 Beendet mdcp den Vertrag vor vollständiger Erbringung der von ihr vertraglich geschuldeten Leistungen rechtswirksam, gilt Ziffer 5.1. entsprechend.
5.3 Soweit mdcp mit dem Kunden einen Beratungsvertrag abgeschlossen hat und textlich nichts anderes vereinbart ist, gilt ergänzend Folgendes: mdcp räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag während der ersten 3 Monate gerechnet ab dem Tag des vereinbarten Laufzeitbeginns mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. Nach 3 Monaten beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen schwerwiegender Pflichtverletzung bleibt unberührt. Im Fall der Ziffer 5.1. ist der Kunde über die dort genannte Verpflichtung hinaus verpflichtet, für die verbleibende Vertragslaufzeit bis zum Ende der Kündigungsfrist die vereinbarte Vergütung anteilig zu entrichten. Im Fall der Ziffer 5.2. ist es dem Kunden freigestellt, die von mdcp vertraglich geschuldeten Leistungen bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall hat der Kunde die vereinbarte Vergütung anteilig nur für die erbrachten Leistungen zu entrichten.

5.4 Die vorzeitige Vertragsbeendigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichtenunberührt.
6 Rechnungsstellung, Zahlung

6.1 Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht textlich etwas anderes vereinbart wurde.
6.2 Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von mdcp textlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhalten will, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von mdcp anerkannt ist. 6.3 mdcp behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

6.4 Soweit mdcp mit dem Kunden einen Beratungsvertrag abgeschlossen hat und textlich nichts anderes vereinbart ist, ist mdcp berechtigt, dem Kunden die anteilige vereinbarte Vergütung sowie die vom Kunden zu erstattenden Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein in Rechnung zu stellen.

7 Zahlungsverzug

7.1 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, steht mdcp das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Forderungen aus diesem Verhältnis durch textliche Anzeige gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Leistungen seitens mdcp sind in diesem Fall hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von mdcp hierauf bedarf. mdcp ist erst wieder zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus demselben rechtlichen Verhältnis stammenden fälligen Forderungen erfüllt hat.

7.2 Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so beträgt der Verzugszinssatz jährlich zehn (10) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten.

8 Schutz des geistigen Eigentums

8.1 Schutzrechte, die im Rahmen der Tätigkeit von mdcp für den Kunden entstehen, stehen ausschließlich mdcp zu, wenn sie ausschließlich durch die Tätigkeit von mdcp und/oder durch die Tätigkeit von Mitarbeitern von mdcp begründet wurden. Dem Kunden steht insoweit ein unentgeltliches, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung von mdcp auf Dritte übertragbares Recht auf Nutzung zu.

8.2 mdcp stellt – soweit der Gegenstand der Beratung betroffen ist – den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung von Schutzrechten an vertraglich genutzten Problemlösungen und Arbeitsergebnissen gegen den Kunden geltend machen.

8.3 Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von mdcp übergebenen Materialien, Daten, und Unterlagen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Kunden verbundene Unternehmen bedarf einer vorherigen textlichen Vereinbarung zwischen mdcp und dem Kunden.

8.4 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind und soweit textlich nichts anderes vereinbart ist, räumt mdcp dem Kunden das durch Ziffer 8.3. beschränkte, im Übrigen räumlich unbeschränkte und ausschließliche Recht ein, die vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse zu nutzen. Der Kunde gestattet mdcp hierfür, das vertragsgegenständliche Arbeitsergebnis im Rahmen eigener Werbung als Referenz zu nutzen.

8.5 Die Einräumung von Nutzungsrechten wird erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig an mdcp entrichtet hat. Bis zur Entrichtung der durch den Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei mdcp.

8.6 Soweit mdcp im Rahmen von Seminaren, Workshops oder Vorträgen urheberrechtlich geschützte Texte und/oder Daten, Checklisten, Ablaufpläne und Materialien an die Teilnehmer aushändigt, sind diese ausschließlich zur persönlichen Verwendung durch die Teilnehmer bestimmt. Jegliche – auch nur auszugsweise – Vervielfältigungen, Nachdrucke, Übersetzungen und/oder Weitergaben an Dritte ohne textliche Zustimmung von mdcp ist nicht gestattet.

11.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle von der jeweils anderen Partei hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind auf Aufforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich zu vernichten. Elektronisch übermittelte und/oder gespeicherte vertrauliche Informationen sind zu löschen. Die Vernichtung/Löschung ist der jeweils anderen Partei auf Verlangen textlich zu bestätigen. Die vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht für Abschriften, die zu Nachweiszwecken von einer Vertragspartei in einer vertraulichen Ablage zurückbehalten werden.

11.5 Alle vertraulichen Informationen verbleiben unabhängig von ihrer Verkörperung im Eigentum der offen legenden Partei. Dies gilt auch für zulässig angefertigte Verkörperungen, Kopien und/oder Reproduktionen gemäß Ziffer 11.3. Diese Regelung ist kein Lizenzvertrag und berechtigt die Parteien nicht, die vertraulichen Informationen für andere als die nach dieser Vereinbarung zulässige Verwendung zu nutzen. Es besteht keine Verpflichtung der Parteien, auch weiterhin vertrauliche Informationen weiterzugeben.

11.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung endet zwei Jahre nach Abschluss der betreffenden vertraglichen Tätigkeiten von mdcp. 12 Haftung12.1 Die Haftung von mdcp richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

12.2 Gegenüber dem Kunden hat mdcp Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Den Nachweis wird im Streitfall der Kunde führen.
12.3 Darüber hinaus hat mdcp in den folgenden Fällen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten:

• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesund-heit,
8.7 mdcp behält sich vor, jegliche Verletzung von Urheberrechten zivil- • bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in

und/oder strafrechtlich zu verfolgen.

9 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
9.1 Soweit mdcp Sachen an den Kunden veräußert, behält sich mdcp hieran bis zur vollständigen Entrichtung der hierfür vertraglich geschuldeten Vergütung das Eigentum vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Sachen an Dritte weiter veräußert und/oder die Sachen mit anderen Sachen verbunden und/oder vermischt werden.
9.2 Vor Übergang des Eigentums darf der Kunde nur mit vorheriger textlicher Zustimmung vom mdcp über die Sachen verfügen und/oder diese mit anderen Sachen verbinden und/oder vermischen.
10 Gewährleistung, Beanstandungen und Mängel
10.1 Jegliche Beanstandungen der von mdcp erbrachten Leistungen hat der Kunde mdcp textlich mitzuteilen.
10.2 Teilt der Kunde mdcp einen offensichtlichen Sach- und/oder Rechtsmangel der von mdcp erbrachten Leistungen nicht innerhalb von einer Woche gerechnet ab dem Tag der Abnahme mit, so ist er mit seinen diesbezüglichen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Bei einem Kaufvertrag tritt an die Stelle des Tags der Abnahme der Tag der Übergabe an den Kunden.
10.3 Teilt der Kunde mdcp einen verborgenen Sach- und/oder Rechtsmangel der von mdcp erbrachten Leistungen nicht innerhalb von einer Woche gerechnet ab dem Tag seiner Kenntniserlangung mit, so ist er mit seinen diesbezüglichen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
11 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
11.1 Soweit die Parteien vertrauliche Informationen kaufmännischer, technischer oder künstlerischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei solche Informationen bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z.B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb des Vertragsverhältnisses in irgendeiner Weise zu nutzen.
11.2 Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich 11.2.1 allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden,
11.2.2 einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, oder
11.2.3 aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungs- und/oder sonstigen Behörden) offen gelegt werden müssen.
11.3 Verkörperungen, Kopien und/oder Reproduktionen der vertraulichen Informationen oder von Teilen hiervon dürfen von einer Partei nur mit vorheriger textlicher Zustimmung der anderen Partei hergestellt werden. Etwaige Kopien und/oder andere Reproduktionen müssen Urheberrechtsvermerke und andere Schutzhinweise, mit denen die vertraulichen Informationen gekennzeichnet sind, deutlich sichtbar tragen.

diesem Fall ist die Haftung von mdcp jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Ansprüche des Kunden aus von mdcp übernommenen Garantien sowie aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.4 Soweit etwaige Ausführungs- oder Beratungsfehler von mdcp darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von mdcp ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Kunde führen.12.5 mdcp haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung von mdcp für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von mdcp verschuldet – wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

12.6 Die Haftung von mdcp beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen mdcp vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den 20fachen Wert des Auftrages, maximal auf 200.000,- €, wenn der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe versichert sein sollte. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche sämtlicher Anspruchsberechtigter, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergeben. Wünscht der Kunde eine Haftung von mdcp über diese Grenzen hinaus, bedarf dies einer gesonderten textlichen Vereinbarung im Einzelfall.

12.7 Soweit die Haftung von mdcp ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern von mdcp. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
12.8 Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB.

12.9 Ein aus einer Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von mdcp mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.
13 Verjährung

13.1 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen mdcp – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertraglichen Tätigkeit von mdcp. 13.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen mdcp wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln der von mdcp erbrachten Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres gerechnet ab dem Tag der

Abnahme durch den Kunden. Bei einem Kaufvertrag tritt an die Stelle des Tags der Abnahme der Tag der Übergabe an den Kunden.
13.3 Abweichend von Ziffer 13.1. gilt die Verjährungsregelung der Ziffer 13.2. entsprechend auch für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen mdcp, welche sich unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung für Sach- und/oder Rechtsmängel der von mdcp erbrachten Leistungen ergeben.

13.4Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen:

– für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
• für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung;

• für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Ver-tragspflichten.
14 Verschiedenes
14.1 Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von mdcp. 14.2 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) handelt oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Vertragsbeziehung zu dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten der Sitz von mdcp. Diese ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

14.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen mdcp und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4 Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform. Elektronische Dokumente (wie z.B. E-Mail) ohne qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel Ziffer 14.4.

14.5 Soweit nach diesen AGB Erklärungen der Schriftform bedürfen, wahren elektronische Dokumente (wie z.B. E-Mail) ohne qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. Signaturgesetzes die Schriftform nicht. Zur Wahrung der Schriftform und zum Nachweis des Zugangs genügt die Übersendung per Telefax. In diesem Fall gilt als Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung der Zeitpunkt des Zugangs des Telefax.

14.6 Die Vertragsbeziehung zwischen mdcp und dem Kunden bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Bestimmungen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an der Vertragsbeziehung eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der mdcp Messen & Marketing GmbH & Co. KG
Stand 31. Januar 2017