Messe- und Ausstellungsbedingungen der mdcp Messen & Marketing GmbH & Co. KG (mdcp)
1 Geltungsbereich
1.1 Die Messe- und Ausstellungsbedingungen der Markus Dann- hauer Consulting & Projektmanagement (MAB) finden auf alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Aussteller und der Markus Dannhauer Consulting & Projektmanagement (mdcp) im Zusam- menhang mit von mdcp veranstalteten Messen und/oder Ausstel- lungen oder von mdcp auf Messen und/oder Ausstellungen angebo- tenen Standflächen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen mdcp und dem Aussteller textlich etwas anderes vereinbart ist. Die MAB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Aussteller, ohne dass mdcp bei jedem einzelnen Vertrag mit dem Aussteller auf die Geltung der MAB hinweisen muss.
1.2 Diese MAB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegen- stehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als mdcp ihrer Geltung ausdrücklich und textlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn mdcp in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen des Ausstellers Leistungen an diesen vorbehaltlos er- bringt.
1.3 Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der textlichen Bestätigung von mdcp.
1.4 Nur der/die Gesellschafter von mdcp ist/sind berechtigt, von diesen MAB abweichende Vertragsbedingungen jeder Art zu vereinbaren.
1.5 Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vor- schriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden MAB nicht unmittelbar abgeändert werden.
2 Anmeldung, Bestellung von Zusatzleistungen
2.1 Angebote von mdcp sind stets freibleibend, es sei denn, die Verbindlichkeit wird im Einzelfall von mdcp textlich bestätigt.
2.2 Die Bestellung einer Standfläche auf der Messe oder Ausstel- lung erfolgt durch eine textliche Anmeldung des Ausstellers gegenüber mdcp mittels des von mdcp übersandten Formulars „Verbindliche Anmeldung“ (Formular 1).
2.3 Die Anmeldung eines Mitausstellers erfolgt durch textliche Erklärung des Ausstellers gegenüber mdcp mittels des von mdcp übersandten Formulars „Mitaussteller“ (Formular 4).
2.4 Soweit der Aussteller mdcp mit Zusatzleistungen beauftragt, erfolgt dies mittels gesonderten von mdcp übersandten Formularen und finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von mdcp (AGB) Anwendung.
2.5 Mit der Anmeldung hat der Aussteller mdcp eine textliche maßgerechte Skizze der geplanten Standgestaltung und eine textliche Auflistung der geplanten Ausstellungsgegenstände zu überreichen.
2.6 Soweit mit der Gestaltung, dem Aufbau und/oder dem Abbau des Standes Dritte beauftragt werden, sind diese mit der Anmeldung namentlich und mit Anschrift textlich gegenüber mdcp bekannt zu geben. Soweit Fertig- oder Systemstände eingesetzt werden sollen, ist dies mit der Anmeldung textlich gegenüber mdcp mitzuteilen.
2.7 Der Aussteller ist an seine Anmeldung für die Dauer von zwei Wochen ab dem Zugang bei mdcp gebunden.
2.8 Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die MAB und die jeweilige Hausordnung des Messe- oder Ausstellungsbetreibers an und bestätigt, hiervon jeweils ein Exemplar ausgehändigt bekom- men und zur Kenntnis genommen zu haben.
2.9 Der Aussteller verpflichtet sich mit der Anmeldung, die Hausordnung sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Gewerbe- rechts, des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, des Feuerschut- zes, der Unfallverhütung, des Wettbewerbsrechts, der gewerbli- chen Schutzrechte, der Firmenbezeichnung und der Preisauszeich- nung einzuhalten und seine Mitaussteller, seine Mitarbeiter sowie sämtliche sonstigen von ihm auf der Messe oder Ausstellung Be- schäftigten zur Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten.
3 Zulassung, Standmiete, Standzuteilung
3.1 Die Anmeldung des Ausstellers wird für mdcp bindend, soweit dem Aussteller hierüber innerhalb der Frist gemäß Ziffer
2.7 eine textliche Auftragsbestätigung von mdcp zugeht. Die Auftragsbestätigung beinhaltet zugleich die Zulassung des Ausstel- lers zu der Messe oder Ausstellung.
3.2 Die vom Aussteller an mdcp zu zahlende Standmiete und Nebenkosten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sämtliche
Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit die Leistung von mdcp umsatzsteuerpflichtig ist. Soweit nachfolgend von „Standmiete“ die Rede ist, bedeutet dies die zwischen mdcp und dem Aussteller vereinbarte Netto-Standmiete. 3.3 mdcp ist berechtigt, in der Zulassung einzelne Aussteller von der Teilnahme an der Messe oder Ausstellung auszuschließen, soweit dies nach billigem Ermessen aus konzeptionellen und/oder technischen Gründen erforderlich ist.
3.4 mdcp ist berechtigt, in der Zulassung vom Aussteller die Abänderung der Standgestaltung und/oder das Unterlassen der Ausstellung einzelner Ausstellungsgegenstände zu verlangen, soweit dies nach billigem Ermessen aus konzeptionellen und/oder technischen Gründen erforderlich ist.
3.5 mdcp kann die Zulassung gegenüber dem Aussteller ganz oder teilweise textlich widerrufen, soweit sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der Zulassung tatsächlich zum Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. 3.6 Im Fall der Ziffer 3.5 sind jedwelche Ansprüche des Ausstel- lers gegen mdcp auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen.
3.7 Die Standzuteilung erfolgt durch mdcp möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche des Ausstellers und wird dem Aus- steller in der Regel zusammen mit der Zulassung mitgeteilt. Ein Anspruch des Ausstellers auf Zuteilung einer bestimmten Standflä- che besteht nicht.
3.8 mdcp behält sich nachträgliche Änderungen der Standzutei- lung vor, soweit diese nach billigem Ermessen von mdcp aus kon- zeptionellen und/oder technischen Gründen erforderlich sind. Soweit der Aussteller hiervon betroffen ist, wird mdcp ihm dies unverzüglich textlich mitteilen und ihm – soweit möglich – eine gleichwertige Standfläche zuteilen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Werktagen ab Erhalt der Mitteilung textlich entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die neu zugeteilte Standfläche sich nicht weiter als 10 m von der zuvor zugeteilten Standfläche entfernt befindet.
3.9 Geringfügige technisch bedingte Abweichungen zur verein- barten Standbreite und/oder – tiefe bis jeweils 0,1 m sind hinzu- nehmen und berechtigen nicht zur Minderung der Standmiete, es sei denn, die Anmeldung ist ausdrücklich als Fertig- oder Sys- temstand erfolgt.
3.10 Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Ausschluss von Wett- bewerbern von der Messe oder Ausstellung.
4 Unvorhersehbare Ereignisse, Absage, Verlegung
4.1 Wird die Durchführung der Messe oder Ausstellung infolge unvorhersehbarer nicht von mdcp zu vertretender Ereignisse, insbesondere höherer Gewalt, unmöglich, kann mdcp nach ihrer Wahl durch unverzügliche textliche Mitteilung an den Aussteller die Messe oder Ausstellung
4.2 absagen. Erfolgt die Absage drei Monate bis acht Wochen vor Beginn der Messe oder Ausstellung, hat der Aussteller einen Kostenbeitrag von 25% der Standmiete zu zahlen. Erfolgt die Absage danach, beträgt der Kostenbeitrag 50% der Standmiete. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass mdcp gerin- gere Kosten entstanden sind.
4.3 auf einen anderen Zeitraum verlegen. Teilt der Aussteller mdcp innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Verlegungsmit- teilung unter Vorlage eines textlichen Nachweises mit, dass ihm die Wahrnehmung des neuen Messe- oder Ausstellungszeitraums aufgrund anderer geschäftlicher Termine nicht möglich ist, kann dieser vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Im Fall der Ziffer 4.1 sind jedwelche Ansprüche des Ausstel- lers gegen mdcp auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen.
5 Standüberlassung an Dritte, Werbung und Verkauf für Dritte, Vertragsstrafe, Auskunft
5.1 Dem Aussteller ist es untersagt, ohne textliche Genehmigung von mdcp auf der Messe oder Ausstellung die ihm zugeteilte Standfläche an Dritte ganz oder teilweise weiterzuvermieten oder in sonstiger Weise zu überlassen, mit anderen Ausstellern zu tauschen und/oder Werbegespräche bzw. Auftragsannahmen für Dritte durchzuführen.
5.2 Für jeden Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 5.1 hat der Aussteller an mdcp eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% der Stand- miete zu zahlen.
5.3 Der Aussteller hat mdcp auf Verlangen Auskunft über die von ihm auf der Messe oder Ausstellung abgeschlossenen Aufträge zu erteilen und hinsichtlich dieser Aufträge Einsicht in seine Auf- tragsbücher zu gewähren.
-1-
6 Mehrere Aussteller
6.1 Mieten mehrere Aussteller eine Standfläche gemeinsam, haften sie gegenüber mdcp als Gesamtschuldner.
6.2 Im Fall der Ziffer 6.1 haben die Aussteller gegenüber mdcp einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen, welcher Erklärungen und Mitteilungen von mdcp mit Wirkung für und gegen sämtliche von ihnen entgegenzunehmen befugt ist.
6.3 Im Fall der Ziffer 6.1 haben die Aussteller eine auf Beendi- gung des Vertrags gerichtete Erklärung gegenüber mdcp gemeinsam abzugeben.
7 Rücktritt, Schadensersatz
7.1 Im Falle eines Rücktritts des Ausstellers vom Vertrag vor Beginn der Messe oder Ausstellung hat der Aussteller an mdcp pauschalierten Schadensersatz wie folgt zu zahlen:
7.1.1 für Standgrößen von 4 bis 16 m2
– bis acht Wochen vor Beginn der Messe oder Ausstellung 75 % der Standmiete
– bis vier Wochen vor Beginn der Messe oder Ausstellung 90 % der Standmiete
– danach 100% der Standmiete.
7.1.2 für Standflächen größer als 16 m2:
– bis zwölf Wochen vor Beginn der Messe oder Ausstellung 75 % der Standmiete
– bis acht Wochen vor Beginn der Messe oder Ausstellung 90 % der Standmiete
– danach 100% der Standmiete.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass mdcp im Einzelfall tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.2 Die Geltendmachung eines von mdcp im Einzelfall nachge- wiesenen weiteren Schadens gegen den Aussteller bleibt unbe- rührt.
7.3 Das Recht zur Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen.
7.4 Beendet mdcp den Vertrag vor Beendigung der Messe oder Ausstellung rechtswirksam, gilt Ziffer 7.1 entsprechend.
8 Rechnungsstellung, Zahlung
8.1 Soweit textlich nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen für Buchungen bis acht Wochen vor Beginn der Messe oder Ausstellung wie folgt ohne Abzug zu zahlen: 50% des Rech- nungsbetrags sofort, Restzahlung bis vier Wochen vor Beginn der Messe oder Ausstellung.
Später als acht Wochen vor Beginn der Messe oder Ausstellung erfolgte Buchungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
8.2 Dem Aussteller steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von mdcp textlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Aussteller ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhalten will, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von mdcp anerkannt ist.
8.3 mdcp behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Ausstellers und sind sofort fällig.
9 Zahlungsverzug, Pfandrecht
9.1 Kommt der Aussteller mit einer Zahlung in Verzug, steht mdcp das Recht zu, Leistungen aus demselben Rechtsverhältnis zurückzubehalten und sämtliche offenen Forderungen aus diesem Verhältnis durch textliche Anzeige gegenüber dem Aussteller sofort fällig zu stellen.
9.2 Befindet sich der Aussteller mit einer Zahlung in Verzug und zahlt dieser auch auf zwei im Abstand von zwei Wochen ergangene textliche Mahnungen mit mindestens einwöchiger Zahlungsfrist in der zweiten Mahnung nicht oder nicht fristgerecht, ist mdcp berechtigt, durch textliche Erklärung gegenüber dem Aussteller mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Befindet sich der Aussteller mit einer Zahlung in Verzug, so beträgt der Verzugszinssatz jährlich zehn (10) Prozentpunkte überdem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Dem Aussteller bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten. 9.4 mdcp steht wegen der nicht erfüllter Verpflichtungen des Ausstellers und/oder den hierdurch entstandenen Kosten ein Pfandrecht an den vom Aussteller eingebrachten Gegenständen zu. Der Nachweis, dass sich ein Gegenstand nicht im Eigentum des Ausstellers befindet oder ihm die Verfügungsbefugnis hierüber fehlt, obliegt dem Aussteller. mdcp haftet nicht für Beschädigung und/oder Verlust der gepfändeten Gegenstände und ist nach
vorheriger textlicher Ankündigung gegenüber dem Aussteller zu deren Verkauf befugt. Soweit der Verkaufserlös die Forderungen von mdcp übersteigt, wird mdcp den Mehrerlös an den Aussteller weiterleiten.
10 Standgestaltung und Standausstattung, Weisungsbefugnis, Vertragsstrafe
10.1 Der Aussteller hat den Stand derart zu gestalten, dass er in das Gesamtbild der Messe oder Ausstellung passt. Er hat dabei die Vorgaben aus der Skizze gemäß Ziffer 2.5 und die hierzu von mdcp in der Zulassung erteilten Auflagen zu beachten. Überschreitungen der zugeteilten Standfläche und/oder der in der Zulassung geneh- migten Aufbauhöhe sind unzulässig.
10.2 Der Aussteller hat bei der Gestaltung des Stands ausschließ- lich schwer entflammbare Materialien zu verwenden.
10.3 Auf textliche Weisung von mdcp hat der Aussteller einen entgegen Ziffern 10.1 oder 10.2 errichteten Stand entsprechend den Vorgaben von mdcp abzuändern oder, soweit das nicht möglich ist, zu entfernen. Kommt der Aussteller der Weisung von mdcp nicht innerhalb einer ihm textlich zu setzenden angemessen Frist nach, ist mdcp berechtigt, die Abänderung oder Entfernung auf Kosten des Ausstellers durch Dritte vornehmen zu lassen.
10.4 Der Anspruch von mdcp gegen den Aussteller auf Zahlung der vollständigen Standmiete bleibt im Fall der Ziffer 10.3 unberührt. 10.5 Dem Aussteller ist es untersagt, andere als die in der Auflis- tung gemäß Ziffer 2.5 aufgeführte und von mdcp in der Zulassung freigegebene Ausstellungsgegenstände auf der Messe oder Ausstel- lung auszustellen und/oder zum Verkauf anzubieten und/oder vorrätig zu halten.
10.6 Im Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 10.5 gelten Ziffern 10.3 und 10.4 entsprechend.
10.7 Für jeden Fall eines Verstoßes gegen Ziffern 10.1, 10.2 oder 10.5 hat der Aussteller an mdcp eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% der Standmiete an mdcp zu zahlen.
11 Standaufbau, anderweitige Vergabe, Beanstandungen
11.1 Der Aufbau des Stands hat ausschließlich innerhalb des dafür in der Zulassung angegebenen Zeitraums zu erfolgen.
11.2 Für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 11.1 hat der Aus- steller an mdcp eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Standmie- te an mdcp zu zahlen.
11.3 Ist am Tag vor der Eröffnung der Ausstellung nicht bis 14.00 Uhr mit dem Aufbau des Standes begonnen, gilt dies als Verzicht des Ausstellers auf die Überlassung der Standfläche und kann mdcp anderweitig über diese verfügen.
11.4 Verfügt mdcp im Fall der Ziffer 11.3 anderweitig über die Standfläche, bleibt der Aussteller zur Zahlung der Standmiete und der mdcp durch die anderweitige Vergabe entstehenden zusätzli- chen Kosten verpflichtet, soweit Zahlung nicht von demjenigen erlangt werden kann, an welchen die anderweitige Vergabe erfolgt. 11.5 Verfügt mdcp im Fall der Ziffer 11.3 anderweitig über die Standfläche, sind jedwelche Ansprüche des Ausstellers gegen mdcp auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen. 11.6 Jedwelche Beanstandungen der zugeteilten Standfläche und/oder von mdcp zur Verfügung gestellter Standmaterialien hat der Aussteller vor Beginn des Aufbaus und spätestens am Tag nach dem in der Zulassung angegebenen Aufbaubeginn gegenüber mdcp textlich anzuzeigen.
11.7 Der Aussteller hat Verpackungsmaterialien sowie beim Aufbau anfallende sonstige Abfälle auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
11.8 Kommt der Aussteller seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 11.7 nicht nach, hat er an mdcp eine Vertragsstrafe von 10% der Stand- miete zu zahlen.
11.9 Kommt der Aussteller seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 11.7 auf textliche Weisung von mdcp innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist mdcp befugt, die Entsorgung auf Kosten des Ausstellers durch Dritte ausführen zu lassen.
12 Verhaltenspflichten des Ausstellers, Weisungen, Vertrags- strafe, Ausweise, Anschlüsse
12.1 Der Aussteller hat den Stand während der gesamten Dauer der Messe oder Ausstellung mit den in der Auflistung gemäß Ziffer 2.5 aufgeführten und in der Zulassung von mdcp freigegebenen Ausstellungsgegenständen belegt und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
12.2 Der Aussteller hat den Stand während der Messe oder Aus- stellung täglich nach Ende der Öffnungszeit auf eigene Kosten zu reinigen und dort abgelagerte Abfälle entsprechend den gesetzli- chen Vorschriften zu entsorgen. In Bedarfsfällen kann mdcp vom Aussteller auf textliche Weisung verlangen, dass dieser auch zu anderen Zeitpunkten den Stand reinigt und/oder dort abgelagerte
-2-
Abfälle entsorgt.
12.3 Personen, deren sich der Aussteller als Stand- und Bedie- nungspersonal bedienen will, erhalten nur dann kostenfreien Zutritt zu der Messe und Ausstellung, wenn sie bei der Eingangs- kontrolle gegenüber mdcp einen Aussteller-Ausweis vorlegen. Der Aussteller-Ausweis wird von mdcp auf die betreffende Person auf Verlangen des Ausstellers namentlich ausgestellt und an den Aus- steller ausgegeben und ist ohne vorherige textliche Genehmigung von mdcp nicht übertragbar.
12.4 Der Aussteller erhält von mdcp ohne Mehrkosten Aussteller- ausweise wie folgt: 2 Ausweise bis 10 qm Standfläche, je einen weiteren Ausweis für jede angefangenen 10 qm Standfläche, höchstens jedoch 10 Ausweise. Soweit der Aussteller einen höheren Bedarf nachweist, wird mdcp ihm auf Verlangen bis zur Hälfte der nach dem vorherigen Satz ausstellbaren Ausweise gegen ein Entgelt von 1% der Standmiete je Ausweis zusätzlich ausgeben.
12.5 Im Fall eines Missbrauchs wird der betreffende Ausweis ohne Rückvergütung eingezogen. Ein Missbrauchsfall liegt insbesondere vor, wenn der Ausweis von einem unbefugten Dritten ohne vorhe- rige textliche Genehmigung von mdcp dazu genutzt wird, sich Zutritt zu der Messe oder Ausstellung zu verschaffen.
12.6 Das gewerbsmäßige oder zu geschäftlichen Zwecken be- stimmte Fotografieren, Zeichnen und Filmen auf der Messe oder Ausstellung sind nur mit vorheriger textlicher Zustimmung von mdcp erlaubt.
12.7 Der Ausschank, das Verabreichen und/oder der Verkauf von Getränken, Nahrungs- und/oder Genussmitteln sind nur mit vorhe- riger textlicher Zustimmung von mdcp erlaubt.
12.8 Elektrische und sonstige Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von mdcp beauftragten Fachunter- nehmen ausgeführt werden.
12.9 Für jeden Fall eines Verstoßes gegen Ziffern 12.1, 12.2, 12.5, 12.6, 12.7 oder 12.8 hat der Aussteller an mdcp eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Standmiete an mdcp zu zahlen? Jedwelche Werbung ist dem Aussteller ausschließlich innerhalb seiner Standfläche gestattet. Werbung ist insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen an Besucher der Messe oder Ausstellung und/oder die Ansprache von Besuchern der Messe oder Ausstellung. 12.11 Soweit der Aussteller den Betrieb von Lautsprecheranlagen, akustische und/oder visuelle Darbietungen beabsichtigt, bedarf dies der textlichen Genehmigung von mdcp, welche der Aussteller spätestens eine Woche vor Beginn der Messe oder Ausstellung textlich zu beantragen hat. Die Mitteilung an die GEMA und die Entrichtung der GEMA-Gebühren und Nutzungsentgelte ist aus- schließlich Sache des Ausstellers.
12.12 Für die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, Lichtbildgeräten und sonstiger Schall-, Licht- und/oder Geruchs- immissionen verursachender technischer Gerätschaft gilt Ziffer 12.11. entsprechend.
12.13 Dem Aussteller ist der Betrieb von den einschlägigen techni- schen Vorschriften nicht entsprechenden Anschlüssen und/oder Geräten oder von solchen Anschlüssen und/oder Geräten mit übersteigertem Verbrauch untersagt. Der Aussteller haftet für alle durch den Betrieb solcher Anschlüsse und/oder Geräte verursach- ten Schäden und stellt mdcp gegenüber Dritten von der Haftung für solche Schäden frei.
12.14 In den Fällen der Ziffern 12.11 bis 12.13 kann mdcp auf textliche Weisung vom Aussteller die Einstellung des Gerätebe- triebs verlangen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ungestörten Ablaufs der Messe oder Ausstellung erforderlich ist, im Fall der Ziffer 12.13 auch ohne diese Voraussetzung.
12.15 Der Aussteller erkennt mdcp als Inhaberin des Hausrechts auf der Messe oder Ausstellung an. Der Aussteller, seine Mitaus- steller und/oder seine Mitarbeiter dürfen das Gelände der Messe oder Ausstellung nicht mehr als eine Stunde vor Beginn der Öff- nungszeiten betreten und haben dieses spätestens eine Stunde nach Ende der Öffnungszeiten zu verlassen. mdcp kann auf textliche Weisung vom Aussteller, seinen Mitausstellern und/oder seinen Mitarbeitern verlangen, das Gelände der Messe oder Aus- stellung zu verlangen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ungestörten Ablaufs der Messe oder Ausstellung erforderlich ist, im Fall des vorherigen Satzes auch ohne diese Voraussetzung.
12.16 Kommt der Aussteller einer Weisung gemäß Ziffern 12.14 oder 12.15 innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat er an mdcp eine Vertragsstrafe von 10% der Standmiete zu zahlen und ist mdcp befugt, die Störung auf Kosten des Ausstellers durch Dritte beseitigen zu lassen.
12.17 Lautsprecherdurchsagen sind vom Aussteller im angemesse- nen Umfang und bei Gefahr im Verzug hinzunehmen.
13 Bewachung, Versicherung
13.1 Die Beaufsichtigung und Bewachung der Standfläche während
der Öffnungszeiten sowie der Auf- und Abbauzeiten der Messe oder Ausstellung obliegt ausschließlich dem Aussteller.
13.2 Der Aussteller hat sicherzustellen, dass außerhalb der Öff- nungszeiten keine Ausstellungsgegenstände und/oder Wertsachen ohne Diebstahlsicherung auf der Standfläche zurückbleiben.
13.3 Die Versicherung der Ausstellungsgegenstände und der vom Aussteller, seinen Mitausstellern und/oder Mitarbeitern mitge- brachten sonstigen Gegenstände gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, sonstigen Verlust oder Beschädigung sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für vom Aussteller, seinen Mitausstellern und/oder Mitarbeitern verursachte Schäden obliegen ausschließlich dem Aussteller.
14 Abbau, Ersatzvornahme, Pfandbruch, Vertragsstrafe, Frei- stellung
14.1 Der Abbau des Stands hat ausschließlich innerhalb des dafür in der Zulassung angegebenen Zeitraums zu erfolgen.
14.2 Für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 14.1 hat der Aus- steller an mdcp eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Standmie- te an mdcp zu zahlen.
14.3 Der Aussteller hat die Standfläche in dem bei Übergabe an ihn bestandenen Zustand an mdcp zurückzugeben. Kommt der Aussteller dieser Verpflichtung auf textliche Weisung von mdcp innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist mdcp berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Ausstellers durch Dritte in den ur- sprünglichen Zustand zurückversetzen zu lassen.
14.4 Gibt der Aussteller die Standfläche nicht in dem bei Überga- be an ihn bestandenen Zustand zurück, hat der Aussteller eine Vertragsstrafe von 25% der Standmiete an mdcp zu zahlen.
14.5 Soweit mdcp an den Ausstellungsgegenständen ein Pfand- recht geltend macht, ist dem Aussteller die Entfernung der Aus- stellungsgegenstände von der Standfläche untersagt. mdcp ist im Fall einer versuchten Zuwiderhandlung berechtigt, die Entfernung durch die Polizei und/oder von mdcp beauftragte geschulte Si- cherheitskräfte verhindern zu lassen.
14.6 Für jeden Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 14.5 hat der Aussteller an mdcp eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Stand- miete an mdcp zu zahlen.
14.7 Der Aussteller hat Verpackungsmaterialien sowie beim Abbau anfallende sonstige Abfälle auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
14.8 Kommt der Aussteller seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 14.7. nicht nach, hat er an mdcp eine Vertragsstrafe von 10% der Standmiete zu zahlen.
14.9 Kommt der Aussteller seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 14.7 auf textliche Weisung von mdcp innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist mdcp berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Ausstellers durch Dritte ausführen zu lassen.
15 Haftung
15.1 Die Haftung von mdcp richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber dem Aussteller hat mdcp nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Den Nachweis wird im Streitfall der Aussteller führen.
15.2 Darüber hinaus hat mdcp in den folgenden Fällen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten:
• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von mdcp jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Ansprüche des Ausstellers aus von mdcp übernommenen Garantien sowie aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unbe- rührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ausstellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15.3 Soweit etwaige Ausführungs- oder Beratungsfehler von mdcp darauf beruhen, dass der Aussteller Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von mdcp ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Aussteller führen.
15.4 mdcp haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungs- bereich des Ausstellers nicht eingetreten wäre. Von einer ord- nungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Aussteller seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von mdcp für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von mdcp verschuldet – wird auf den typischen
-3-
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
15.5 mdcp haftet nicht für Unterbrechungen und/oder Leistungs- schwankungen der Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser- und/oder Druckluftversorgung, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch mdcp verursacht wurden.
15.6 mdcp haftet nicht für Beschädigungen an oder Verlust von Ausstellungsgegenständen des Ausstellers und/oder seiner Mitaus- steller, an der Standausrüstung des Ausstellers und/oder seiner Mitaussteller und/oder hierdurch verursachte Folgeschäden, soweit die Beschädigungen oder der Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch mdcp verursacht wurden.
15.7 mdcp haftet nicht für Beschädigungen an und/oder Verlust von anderen als den in Ziffer 15.7 genannten Gegenständen, soweit dies auf eine Verletzung von Beaufsichtigungs- und/oder Bewachungspflichten durch den Aussteller, seine Mitaussteller und/oder seine Mitarbeiter zurückzuführen ist. Den Nachweis einer ordnungsgemäßen Beaufsichtigung und/oder Bewachung wird im Streitfall der Aussteller führen.
15.8 Die Haftung von mdcp beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen mdcp vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den 20fachen Betrag der Standmiete, maximal auf 200.000,- €, wenn der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe versichert sein sollte. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche sämtlicher Anspruchsbe- rechtigter, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergeben. Wünscht der Aussteller eine Haftung von mdcp über diese Grenzen hinaus, bedarf dies einer gesonderten textlichen Vereinbarung im Einzelfall.
15.9 Soweit die Haftung von mdcp ausgeschlossen oder be- schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitar- beitern von mdcp. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. 15.10 Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Auf- wendungsersatz gem. § 284 BGB.
16 Verjährung, Ausschlussfrist
16.1 Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegen mdcp – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens mit Ende der Messe oder Ausstellung.
16.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Ausstellers gegen mdcp wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln der von mdcp erbrachten Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres nach Ende der Messe oder Ausstellung.
16.3 Abweichend von Ziffer 16.1 gilt die Verjährungsregelung der Ziffer 16.2 entsprechend auch für Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegen mdcp, welche sich unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung für Sach- und/oder Rechtsmängel der von mdcp erbrachten Leistungen ergeben.
16.4 Ansprüche des Ausstellers auf Aufwendungsersatz oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren innerhalb von drei Monaten nach Ende der Messe oder Ausstellung.
16.5 Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen:
• für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
• für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung;
• für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.
16.6 Ansprüche des Ausstellers gegen mdcp sind innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Ausstellung textlich gegenüber mdcp geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte Ansprüche des Ausstellers gegen mdcp sind ausgeschlossen.
17 Verschiedenes
17.1 Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von mdcp.
17.2 Soweit es sich bei dem Aussteller um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) handelt oder der Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Vertragsbezie- hung zu dem Aussteller unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten der Sitz von mdcp. Diese ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Ausstellers zu klagen.
17.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen mdcp und dem Ausstel- ler gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 17.4 Jede Änderung oder Ergänzung dieser MAB bedarf der Schriftform. Elektronische Dokumente (wie z.B. E-Mail) ohne qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel Ziffer 17.4.
17.5 Soweit nach diesen MAB Erklärungen der Schriftform bedür- fen, wahren elektronische Dokumente (wie z.B. E-Mail) ohne qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. Signaturgesetzes die Schriftform nicht. Zur Wahrung der Schriftform und zum Nachweis des Zugangs genügt die Übersendung per Telefax. In diesem Fall gilt als Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung der Zeitpunkt des Zugangs des Telefax.
17.6 Die Vertragsbeziehung zwischen mdcp und dem Aussteller bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Bestimmungen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an der Vertragsbeziehung eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Messe- und Ausstellungsbedingungen der mdcp Messen & Marketing GmbH & Co. KG www.md-cp.com
Stand 18. Februar 2018